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   OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01   

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OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01 (https://dejure.org/2001,3888)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2001 - 6 W 59/01 (https://dejure.org/2001,3888)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Dezember 2001 - 6 W 59/01 (https://dejure.org/2001,3888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung zivilrechtlicher deliktischer Schadensersatzansprüche; Anspruch auf Schadensersatz wegen Körperverletzung; Abstellen auf eine strafrechtliche Verurteilung für den zivilrechtlichen Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852; BGB § 421; BGB § 422; BGB § 423
    Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche beginnt nicht erst mit der Rechtskraft eines Strafverfahrens gegen den Schädiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 852 (a.F.) § 195 § 199 § 852 (n.F.)
    Kenntnis vom Verjährungsbeginn trotz geleugneter (Straf-)Täterschaft des Schädigers

Verfahrensgang

  • LG Bochum - 6 O 80/01
  • OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 750
  • VersR 2003, 472
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99

    Wirkung eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Ein entsprechender Wille mit der Folge einer uneingeschränkten Gesamtwirkung kann in derartigen Fällen u. U. angenommen werden, wenn der vergleichschließende Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu seinen Mitschuldnern allein haften würde (vgl. (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; OLG Köln MDR 92, 1150; OLG Oldenburg VersR 92, 957; Bydlinski, in: MüKo, 4. Aufl., § 423 BGB, Rdn. 5), was hier nach Lage der Dinge nicht der Fall ist.

    Einem Vergleich kann auch eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Gesamtschuldner, dessen Verbindlichkeit teilweise erlassen wird (hier: T. S), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB den anderen Gesamtschuldnern (hier: die Beklagten) gegenüber begründeten Haftung befreit werden soll (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm - 26. ZS - NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln NJW-RR 1994, 1307).

    Demgemäß entfaltete der Vergleich hier lediglich Einzelwirkung, was im Zweifel ohnehin anzunehmen ist (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942).

  • BGH, 09.03.1972 - VII ZR 178/70

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Einem Vergleich kann auch eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Gesamtschuldner, dessen Verbindlichkeit teilweise erlassen wird (hier: T. S), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB den anderen Gesamtschuldnern (hier: die Beklagten) gegenüber begründeten Haftung befreit werden soll (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm - 26. ZS - NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln NJW-RR 1994, 1307).

    Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220; vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).

  • OLG Köln, 17.12.1993 - 19 U 135/93

    Wirkung des Erlaßvertrages mit beschränkter Gesamtwirkung - Gesamtschuldner,

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Einem Vergleich kann auch eine beschränkte Gesamtwirkung in dem Sinne zukommen, dass der Gesamtschuldner, dessen Verbindlichkeit teilweise erlassen wird (hier: T. S), zugleich von seiner im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 BGB den anderen Gesamtschuldnern (hier: die Beklagten) gegenüber begründeten Haftung befreit werden soll (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; BGHZ 58, 216, 220; OLG Hamm - 26. ZS - NJW-RR 1988, 1174; OLG Köln NJW-RR 1994, 1307).

    Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220; vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).

  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Entscheidend ist, ob ihm bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zumutbar ist ( vgl. BGH VersR 01, 1255 = DRSp-ROM Nr. 2001/8360; VersR 01, 108 = NJW 01, 885 = DRSp-ROM Nr. 2000/9985 ).
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Ein entsprechender Wille mit der Folge einer uneingeschränkten Gesamtwirkung kann in derartigen Fällen u. U. angenommen werden, wenn der vergleichschließende Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu seinen Mitschuldnern allein haften würde (vgl. (BGH DRSp-ROM Nr. 2000/3617 = NJW 00, 1942; OLG Köln MDR 92, 1150; OLG Oldenburg VersR 92, 957; Bydlinski, in: MüKo, 4. Aufl., § 423 BGB, Rdn. 5), was hier nach Lage der Dinge nicht der Fall ist.
  • BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00

    Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Entscheidend ist, ob ihm bei seinem Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zumutbar ist ( vgl. BGH VersR 01, 1255 = DRSp-ROM Nr. 2001/8360; VersR 01, 108 = NJW 01, 885 = DRSp-ROM Nr. 2000/9985 ).
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 190/92

    Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen bei möglicher Notwehr- oder

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht nicht davon aus, dass nach Überschreiten einer absoluten zeitlichen Grenze eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann (BGH VersR 93, 1121 m. w. N. ).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 92/87

    Klage auf Vornahme eines Zugewinnausgleichs - Eintritt der Verjährung -

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Sie sieht die Klage nur dann als nicht "demnächst" zugestellt an, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen hat (BGH FamRZ 88, 1154).
  • BGH, 11.06.1992 - IX ZR 161/91

    Entlassung eines Mitbürgen aus seiner Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220; vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).
  • BGH, 13.01.2000 - IX ZR 11/99

    Haftungsbefreiung eines Mitbürgen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2001 - 6 W 59/01
    Da die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner bereits bei Begründung des Gesamtschuldverhältnisses und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger entsteht (BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 168/89, WM 1991, 399, 400; v. 11. Juni 1992 - IX ZR 161/91, NJW 1992, 2286, 2287; v. 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 409), ist dies wirksam nur in der Weise möglich, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter in dem Umfang aufgehoben wird, in welchem der durch den Erlass begünstigte Gesamtschuldner, wäre er vom Gläubiger voll in Anspruch genommen worden, Ausgleich von dem anderen Gesamtschuldner verlangen könnte (BGHZ 58, 216, 220; vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 1307; OLG Bremen NJW-RR 1998, 1745).
  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

  • BGH, 20.12.1990 - IX ZR 268/89

    Ausgleich unter mehreren Bestellern gleichstufiger Sicherheiten

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 286/90

    Gesamtschuldner als Vergleichsgläubiger; Rechtsschutzinteresse für die

  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 261/86

    Einhaltung der Frist zur Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse

  • BGH, 06.02.1990 - VI ZR 75/89

    Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

  • BGH, 31.10.1989 - VI ZR 84/89

    Beginn der Verjährung bei Irrtum über den Ersatzpflichtigen bei einem

  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 340/88

    Ansprüche auf Provisionen aus der Tätigkeit als Vermittler von Kaufverträgen über

  • OLG Bremen, 03.03.1998 - 1 W 11/98

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Hamm, 19.01.1994 - 32 U 95/93

    Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB

  • OLG Hamm, 12.04.1988 - 26 U 126/87
  • OLG Nürnberg, 27.06.1991 - 8 U 2427/88

    Spazierengehen mit wertvollem Schmuck auf Strandpromenade in den USA

  • AG Reutlingen, 08.09.1992 - 8 C 1108/92

    Anspruch auf Beseitigung von einer Parabolantenne; Herausragende Bedeutung von

  • OLG Rostock, 26.08.2016 - 5 U 94/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung von Schadenersatzansprüchen

    Es muss dem Anspruchssteller lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 750, zitiert nach juris).

    Jedenfalls kann nicht generell angenommen werden, dass der Anspruchsinhaber den Abschluss des Strafverfahrens abwarten dürfe mit dem Argument, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine zuverlässige Beurteilung der dem Beklagten gegenüber erhobenen Beschuldigungen möglich sei, insbesondere kann die strafrechtliche Beurteilung eine andere sein, weshalb auch der Frage einer Anklageerhebung oder der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine Bedeutung zukommt (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 28.11.2013, Az.: 4 U 401/12; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 750, zitiert nach juris).

  • OLG Naumburg, 21.08.2003 - 7 U 23/03

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung OLG Hamm, Beschl. vom 28.12.2001 - 6 W 59/01:, OLGR 2002, 157 mit zahlreichen Nachweisen; OLG Stuttgart, a.a.O. BGH, Urteil vom 18. Januar 2000, Az: VI ZR 375/98, NJW 2000, 953 - 954).
  • OLG Rostock, 02.09.2016 - 5 U 156/13

    Arzt- und Amtshaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher

    Allerdings muss dem Anspruchsteller lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleibendem Prozessrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer schadensursächlichen Pflichtverletzung (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2001, 6 W 59/01, juris Rn. 4).
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